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Minijob-Grenze 2027: 633 Euro – was sich ab Januar für Minijobber und Arbeitgeber ändert

Minijob-Grenze 2027: Ab Januar dürfen Minijobber 633 Euro im Monat verdienen. Berechnung, Stunden, Weihnachtsgeld, Ausnahmemonate bis 1.266 Euro und die höheren Arbeitgeber-Abgaben mit Rechenbeispiel.

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro – und weil die Minijob-Grenze 2027 automatisch mitwächst, dürfen Minijobber künftig 633 Euro im Monat verdienen, 30 Euro mehr als 2026. Für Arbeitgeber wird der Minijob dagegen teurer: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung steigt per Gesetz deutlich, eine höhere Pauschsteuer ist geplant. Wir zeigen, wie die neue Grenze berechnet wird, wie viele Stunden Sie arbeiten dürfen, was beim Weihnachtsgeld gilt und was die Reform in Euro und Cent bedeutet.

Kurz zusammengefasst

Die Minijob-Grenze 2027 liegt bei 633 Euro im Monat bzw. 7.596 Euro im Jahr. Sie ergibt sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn von 14,60 Euro × 130 ÷ 3, aufgerundet. Zum Mindestlohn sind das rund 43 Stunden im Monat. Gelegentlich – in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten – darf der Verdienst unvorhersehbar höher liegen, höchstens bei 1.266 Euro. Neu ab 2027: Der Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt von 13 % auf 14,6 % plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag, voraussichtlich 17,5 %. Die Anhebung der Pauschsteuer von 2 auf 5 % ist bisher nur ein Regierungsentwurf.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die Verdienstgrenze im Minijob beträgt ab 1. Januar 2027 633 Euro im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung führt den Wert in ihrer Übersicht der Geringfügigkeitsgrenzen bereits als „ab 01.01.2027 633,00 EUR“. Aufs Jahr gerechnet liegt die Grenze laut Minijob-Zentrale bei 7.596 Euro (633 × 12).

Der Betrag wird nicht politisch festgelegt, sondern folgt einer Formel. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV ist die Geringfügigkeitsgrenze das Monatsentgelt, das bei „zehn Wochenstunden zum Mindestlohn“ erzielt wird. Sie wird berechnet, „indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird“. Der Mindestlohn für 2027 ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Rechenweg: 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Zum Vergleich die Entwicklung der Grenze: 450 Euro bis September 2022, 520 Euro ab Oktober 2022, 538 Euro 2024, 556 Euro 2025, 603 Euro 2026 und nun 633 Euro. Was im laufenden Jahr gilt, lesen Sie in unserem Beitrag zur Minijob-Grenze 2026.

Wichtiger Hinweis

Stand Oktober 2026. Die Minijob-Grenze von 633 Euro und der neue Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag sind beschlossen. Der genaue durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 wird noch offiziell bekannt gegeben; die Anhebung der Pauschsteuer auf 5 % und der Pflege-Arbeitgeberbeitrag ab 2028 sind bislang nur Entwürfe. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Wie viele Stunden darf ich 2027 im Minijob arbeiten?

Weil die Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, bleibt die Arbeitszeit praktisch gleich. Bei 14,60 Euro Stundenlohn ergeben 633 Euro rechnerisch 43,36 Stunden im Monat – die Minijob-Zentrale spricht von „etwa 43 Stunden im Monat“. Mehr zum Mindestlohn selbst finden Sie im Beitrag Mindestlohn 2026.

Wer mehr als den Mindestlohn verdient, darf entsprechend weniger arbeiten. Beispiel: Bei 16 Euro pro Stunde sind es 633 ÷ 16 = 39,56 Stunden im Monat; bei 18 Euro nur noch 633 ÷ 18 = 35,17 Stunden. Bekommen Sie 2027 eine Lohnerhöhung, lohnt sich deshalb ein Blick auf den Stundenplan – sonst rutschen Sie unbemerkt über die Grenze.

Was zählt zum Verdienst – und wann darf ich mehr als 633 Euro verdienen?

Zur Verdienstgrenze zählt nicht nur der Monatslohn. Laut Minijob-Zentrale können auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Zuschläge dazugehören. Steuerfreie Einnahmen – etwa steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit oder die Übungsleiterpauschale – zählen in der Sozialversicherung dagegen grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt.

Rechenbeispiel Weihnachtsgeld (fiktive Werte): Eine Minijobberin verdient 2027 monatlich 550 Euro, zusätzlich sind ihr 1.000 Euro Weihnachtsgeld fest zugesagt. Jahresverdienst: 550 × 12 + 1.000 = 7.600 Euro. Das liegt 4 Euro über der Jahresgrenze von 7.596 Euro – die Beschäftigung wäre von Beginn an kein Minijob. Schon 50 Euro weniger Weihnachtsgeld würden das Problem lösen.

Schwankt der Verdienst, kommt es auf den Jahresdurchschnitt an. Die Minijob-Zentrale rechnet vor: Wer im Juni, Juli und August je 750 Euro und in den übrigen Monaten je 500 Euro verdient, kommt auf 3 × 750 + 9 × 500 = 6.750 Euro und bleibt im Minijob.

Eine Ausnahme gilt für unvorhersehbare Mehrarbeit, etwa eine Krankheitsvertretung. Nach § 8 Abs. 1b SGB IV schadet ein solches Überschreiten nicht, wenn es in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres auftritt. Der Verdienst darf in diesen Monaten aber höchstens das Doppelte der Grenze erreichen – 2027 also 1.266 Euro. Beispiel der Minijob-Zentrale: 11 × 600 Euro plus einmalig 1.200 Euro ergeben 7.800 Euro – trotz Überschreitung der Jahresgrenze bleibt es ein Minijob.

Expert Insight

Die häufigste Minijob-Falle ist nicht der Stundenlohn, sondern die Einmalzahlung: Ein fest zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld wird auf das Jahr umgelegt. Wer 2027 regelmäßig nah an 633 Euro verdient, sollte Sonderzahlungen vorab durchrechnen.

Was ändert sich 2027 bei den Abgaben für Arbeitgeber?

Die größte Änderung betrifft nicht die Minijobber, sondern die Arbeitgeber. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228), wird § 249b SGB V neu gefasst: Für gewerbliche Minijobber zahlt der Arbeitgeber künftig einen Beitrag „in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a“. Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bislang sind es nach § 249b SGB V pauschal 13 %.

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 %. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 beziffert die Techniker Krankenkasse laut Schätzerkreis weiterhin auf 2,9 % – damit ergäben sich 17,5 %. Auch die Minijob-Zentrale spricht von „voraussichtlich 17,5 Prozent“. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es bei 5 %. Die Rentenversicherungs-Pauschale für gewerbliche Arbeitgeber beträgt weiterhin 15 % (§ 172 Abs. 3 SGB VI).

Noch nicht beschlossen ist die höhere Pauschsteuer. Derzeit beträgt sie nach § 40a Abs. 2 EStG 2 %. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 2. September 2026 sieht eine Anhebung auf 5 % ab 1. Januar 2027 vor – ob und wann sie kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Rechenbeispiel (600 Euro Monatslohn, gewerblicher Minijob, gesetzlich krankenversichert, ohne Umlagen): 2026 zahlt der Arbeitgeber 13 % KV (78 Euro) + 15 % RV (90 Euro) + 2 % Pauschsteuer (12 Euro) = 180 Euro. 2027 sind es mit 17,5 % KV 105 Euro + 90 Euro + 12 Euro = 207 Euro. Kommt die Pauschsteuer von 5 % (30 Euro), steigen die Abgaben auf 225 Euro – 45 Euro mehr als 2026.

Wert20262027Stand
Mindestlohn je Stunde13,90 €14,60 €beschlossen (MiLoV5)
Minijob-Grenze pro Monat603 €633 €beschlossen (§ 8 Abs. 1a SGB IV)
Jahresgrenze7.236 €7.596 €12 × Monatsgrenze
Höchstverdienst im Ausnahmemonat1.206 €1.266 €doppelte Monatsgrenze
KV-Pauschale (gewerblich)13 %14,6 % + Ø-Zusatzbeitrag (voraussichtlich 17,5 %)Gesetz verkündet
RV-Pauschale (gewerblich)15 %15 %unverändert
Pauschsteuer2 %5 % geplantRegierungsentwurf
Übergangsbereich (Midijob)über 603 € bis 2.000 €über 633 € bis 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV

Was bedeutet die neue Grenze für Minijobber selbst?

Die höheren Pauschalbeiträge zahlt der Arbeitgeber. Für Minijobber selbst ist vor allem die Rentenversicherung wichtig: Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Wer das nicht möchte, kann sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen; der Antrag „ist dem Arbeitgeber zu übergeben“. Neu ist laut TK: Seit dem 1. Juli 2026 können befreite Minijobber eine Befreiung einmalig wieder aufheben – allerdings nur für die Zukunft.

Ebenfalls wichtig: Bis zu einem Verdienst von 633 Euro ist laut TK ab Januar 2027 eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Wer über 633 Euro verdient, rutscht in den Übergangsbereich. Dieser umfasst nach § 20 Abs. 2 SGB IV Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Welche weiteren Sozialversicherungswerte sich 2027 ändern, steht im Beitrag zur Beitragsbemessungsgrenze 2027.

Was ist für Minijobs politisch noch geplant?

Die Minijob-Zentrale dokumentiert in einer laufend aktualisierten Übersicht weitere Vorhaben, die noch nicht Gesetz sind:

  • Pflegeversicherung: Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 sieht einen Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 % für gewerbliche Minijobs und 1,5 % im Privathaushalt vor – ab 1. Januar 2028.
  • Pauschsteuer: Anhebung von 2 auf 5 % ab 2027 laut Regierungsentwurf vom 2. September 2026.
  • Grundsätzliche Reform: Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, den „gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs“ abzuschaffen – mit möglichen Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz.

Für 2027 steht fest: 633 Euro Verdienstgrenze und ein höherer Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag. Alles Weitere sollten Arbeitgeber und Minijobber in den kommenden Monaten beobachten.

Meine Einschätzung

Die gängige Annahme lautet: Mit der höheren Grenze wird der Minijob 2027 für alle attraktiver. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass vor allem die Arbeitgeberseite die Reform spürt – je nach Pauschsteuer zahlt sie bei 600 Euro Lohn bis zu 45 Euro mehr im Monat. Für Minijobber ändert sich wenig, solange sie die Jahresgrenze einhalten. Ich würde Minijob-Verträge, die bisher genau auf 603 Euro ausgelegt sind, jetzt prüfen und Einmalzahlungen bewusst planen. Und wer langfristig plant, sollte die Reformdebatte im Blick behalten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Minijob-Grenze 2027 beträgt 633 Euro im Monat bzw. 7.596 Euro im Jahr.
  • Sie folgt dem Mindestlohn von 14,60 Euro: 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67, aufgerundet 633 Euro.
  • Zum Mindestlohn sind rund 43 Stunden im Monat möglich; Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen mit.
  • Gelegentlich darf der Verdienst unvorhersehbar bis 1.266 Euro steigen – in höchstens zwei Monaten.
  • Arbeitgeber zahlen ab 2027 voraussichtlich 17,5 % statt 13 % KV-Pauschale; die höhere Pauschsteuer ist nur geplant.

Häufige Fragen zur Minijob-Grenze 2027

Wie viel darf ich 2027 im Minijob verdienen?

Ab 1. Januar 2027 liegt die Verdienstgrenze bei 633 Euro im Monat bzw. 7.596 Euro im Jahr. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 14,60 Euro.

Wie viele Stunden darf ich 2027 im Minijob arbeiten?

Zum Mindestlohn von 14,60 Euro sind es rund 43 Stunden im Monat. Wer mehr als den Mindestlohn verdient, darf entsprechend weniger Stunden arbeiten.

Zählt Weihnachtsgeld zur Minijob-Grenze?

Ja. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien können zum Verdienst zählen. Ein fest zugesagtes Weihnachtsgeld wird auf das Jahr umgelegt; steuerfreie Zuschläge zählen grundsätzlich nicht mit.

Was ändert sich 2027 für Arbeitgeber von Minijobbern?

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs steigt von 13 % auf 14,6 % plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag, voraussichtlich 17,5 %. Eine Anhebung der Pauschsteuer von 2 auf 5 % ist geplant, aber noch nicht beschlossen.

Darf ich 2027 mal mehr als 633 Euro verdienen?

Ja, wenn es unvorhersehbar ist, etwa bei einer Krankheitsvertretung, und in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten vorkommt. Der Verdienst darf dann bis zu 1.266 Euro im Monat betragen.

Quellen und weiterführende Literatur

Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).

  1. § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird“
  2. § 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde“
  3. Deutsche Rentenversicherung: Geringfügigkeitsgrenzen · deutsche-rentenversicherung.de · u. a.: „ab 01.01.2027 633,00 EUR“
  4. BGBl. 2026 I Nr. 228 – GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz · recht.bund.de · u. a.: „einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen“
  5. Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze 2027 · minijob-zentrale.de · u. a.: „Die Verdienstgrenze im Minijob wird 2027 bei 633 Euro monatlich liegen.“
  6. Minijob-Zentrale: Aktuelle Minijob-Vorhaben · minijob-zentrale.de · u. a.: „von 2 Prozent auf 5 Prozent ab dem 1. Januar 2027“
  7. Minijob-Zentrale: Verdienst im Minijob – welche Zahlungen zählen dazu? · minijob-zentrale.de · u. a.: „Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Zuschläge können zur Verdienstgrenze im Minijob zählen“
  8. Techniker Krankenkasse: Minijobs und Übergangsbereich zum Jahreswechsel 2026/2027 · tk.de · u. a.: „In Summe ergibt sich demnach ein Pauschalbeitrag in der KV von 17,5 Prozent für Minijobber.“
  9. § 20 SGB IV – Übergangsbereich · gesetze-im-internet.de · u. a.: „die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen“
Nina Kraus
Nina Kraus

Nina Kraus ist Wirtschaftsjournalistin und schreibt über Geld, Arbeit und Verbraucherrecht. Nach Stationen bei einem Verbrauchermagazin und einer Tageszeitung erklärt sie bei RatgeberHeute, was Fristen, Grenzwerte und Paragraphen im Alltag konkret bedeuten. Ihr Anspruch: Wer einen Beitrag gelesen hat, weiß danach, was als Nächstes zu tun ist. Sie ist keine Rechtsanwältin und erteilt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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