Verjährung von Rechnungen: Wann offene Forderungen verjähren und was die Frist stoppt

Offene Rechnungen verschwinden nicht von selbst – aber sie können verjähren. Für die meisten Forderungen gilt eine Frist von drei Jahren, die erst am Jahresende zu laufen beginnt. Das macht den 31. Dezember zum wichtigsten Stichtag des Jahres: Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren grundsätzlich alle Forderungen, die im Jahr 2023 entstanden sind. Wir erklären, wann Rechnungen verjähren, warum eine Mahnung allein nicht hilft, was die Verjährung wirklich stoppt und was Gläubiger und Schuldner jetzt beachten sollten.

Kurz zusammengefasst

Rechnungen verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner kennt. Forderungen aus 2023 verjähren deshalb grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Eine einfache Mahnung stoppt die Verjährung nicht – wohl aber ein gerichtlicher Mahnbescheid, eine Klage oder Verhandlungen. Ein Anerkenntnis oder eine Abschlagszahlung lässt die Frist neu beginnen. Nach Verjährung darf der Schuldner die Zahlung verweigern.

Wann verjähren Rechnungen?

Für die meisten offenen Rechnungen – etwa aus Kauf-, Werk- oder Mietverträgen – gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Sie ist in § 195 BGB denkbar knapp geregelt: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ Entscheidend ist aber, wann diese drei Jahre beginnen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Man spricht deshalb von Jahresendverjährung: Egal ob eine Forderung im Januar oder im November entstanden ist – die Frist läuft erst ab dem 31. Dezember des Jahres und endet drei Jahre später ebenfalls am 31. Dezember.

Die IHK Frankfurt am Main nennt dazu ein aktuelles Beispiel: Eine Rechnung war am 15. Juli 2023 fällig und der Schuldner war bekannt. Die Forderung verjährt grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Für alle Forderungen, die im Laufe des Jahres 2023 entstanden sind, ist der 31. Dezember 2026 – ein Donnerstag – also der kritische Stichtag. Forderungen aus 2024 verjähren entsprechend mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die gesetzlichen Verjährungsregeln und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verträge können abweichende Fristen enthalten, und für einzelne Ansprüche gelten Sonderregeln. Wenn es um höhere Beträge geht oder der Stichtag kurz bevorsteht, sollten Sie sich anwaltlich oder bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten lassen. Rechtsstand: Oktober 2026.

Zählt das Rechnungsdatum oder die Leistung?

Maßgeblich ist nach dem Gesetz das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, plus die Kenntnis des Gläubigers. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Beispiel der IHK Region Stuttgart: Ein Händler liefert am 12. September 2018 Ware und stellt sie am 18. September 2018 in Rechnung. Trotz mehrerer Mahnschreiben zahlt der Kunde nicht. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs beginnt am 31. Dezember 2018 und würde am 31. Dezember 2021 enden.

Ob eine Forderung noch im Dezember oder erst im Januar entsteht, kann deshalb einen Unterschied von fast einem ganzen Jahr ausmachen: Entsteht die Forderung noch im alten Jahr, beginnt die Frist am 31. Dezember dieses Jahres; rutscht sie ins neue Jahr, beginnt sie erst ein Jahr später.

Die absolute Obergrenze: zehn Jahre

Damit Forderungen nicht ewig offenbleiben, wenn der Gläubiger zum Beispiel den Schuldner nicht kennt, gibt es eine Höchstfrist. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren Ansprüche (außer bestimmten Schadensersatz- und Erbansprüchen) „ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an“.

Welche Sonderfristen gelten?

Nicht jeder Anspruch verjährt nach der Dreijahresregel. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fristen, die Verbraucher und Selbstständige im Alltag kennen sollten:

AnspruchFristBeginnRechtsgrundlage
Normale Zahlungsforderung (z. B. offene Rechnung)3 JahreSchluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist ohne Kenntnis10 JahreEntstehung des Anspruchs§ 199 Abs. 4 BGB
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, vollstreckbare Vergleiche und Urkunden30 Jahreu. a. Rechtskraft der Entscheidung§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB
Mängelansprüche beim Kauf (allgemein)2 JahreAblieferung der Sache§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB
Mängelansprüche bei Bauwerken5 JahreÜbergabe/Ablieferung bzw. Abnahme§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Mängelansprüche bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (Werkvertrag)2 JahreAbnahme§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache6 MonateRückgabe der Mietsache§ 548 Abs. 1 BGB

Eine Sonderrolle spielt die Betriebskostenabrechnung: Hier handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Ausschlussfrist. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; danach ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Worauf Sie bei der Prüfung achten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag Nebenkostenabrechnung prüfen.

Expert Insight

Der Kern der Jahresendverjährung wird oft unterschätzt: Weil die Frist erst am 31. Dezember beginnt, ist eine Rechnung aus dem Januar 2023 genauso lange durchsetzbar wie eine aus dem Dezember 2023 – beide bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Für die Praxis heißt das: Einmal im Jahr, am besten im Herbst, lohnt sich ein Blick auf alle offenen Posten, die vor drei Jahren entstanden sind. Wer dann noch handeln muss, hat mit Anerkenntnis, Mahnbescheid oder Klage mehrere Werkzeuge – aber nur, wenn er sie vor dem Jahreswechsel nutzt.

Schützt eine Mahnung vor der Verjährung?

Nein – das ist der häufigste Irrtum. Die IHK Frankfurt am Main stellt klar: „Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung verhindert den Fristablauf nicht.“ Auch die IHK Region Stuttgart betont: Mahnschreiben hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht. Wer eine Forderung sichern will, muss also mehr tun als erinnern.

Hemmung durch Klage oder Mahnbescheid

Nach § 204 Abs. 1 BGB wird die Verjährung insbesondere gehemmt durch die Erhebung der Klage (Nr. 1) und durch die Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (Nr. 3). Hemmung bedeutet: Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB).

Wichtig für Last-Minute-Fälle: Für die Hemmung kommt es nicht darauf an, dass der Mahnbescheid noch im alten Jahr beim Schuldner ankommt. Nach § 167 ZPO tritt die Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, „wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei Gericht eingeht, kann eine Forderung aus 2023 also noch retten – vorausgesetzt, die Zustellung erfolgt demnächst.

Hemmung durch Verhandlungen

Auch Gespräche können die Uhr anhalten. Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Weil später oft streitig ist, ob und wie lange verhandelt wurde, sollten Sie solche Gespräche schriftlich dokumentieren.

Wann beginnt die Verjährung von vorn?

Stärker als die Hemmung wirkt der Neubeginn: Die Frist startet komplett neu. Nach § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Für Schuldner heißt das: Schon eine kleine Teilzahlung auf eine alte Rechnung kann die Frist neu in Gang setzen. Für Gläubiger ist ein schriftliches Anerkenntnis des Schuldners deshalb oft ein einfacher Weg, die Forderung zu sichern.

Was passiert, wenn eine Rechnung verjährt ist?

Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung lediglich „berechtigt, die Leistung zu verweigern“. Die IHK Frankfurt formuliert es so: Die Forderung erlischt nicht automatisch, der Schuldner kann die Zahlung aber unter Berufung auf die Verjährung verweigern. Wer also eine Mahnung zu einer alten Forderung erhält, muss sich aktiv auf die Verjährung berufen.

Zwei weitere Regeln sollten Sie kennen:

  • Keine Rückforderung: Was zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden – auch wenn in Unkenntnis der Verjährung gezahlt wurde (§ 214 Abs. 2 BGB).
  • Zinsen verjähren mit: Mit dem Hauptanspruch verjährt auch der Anspruch auf die davon abhängenden Nebenleistungen, etwa Zinsen (§ 217 BGB).
  • Aufrechnung bleibt möglich: Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, zu dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).

Ist eine Forderung dagegen rechtskräftig festgestellt, etwa durch ein rechtskräftiges Urteil, gilt die lange Frist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wie viel von Ihrem Einkommen bei einer Pfändung geschützt bleibt, erklären wir im Beitrag zur Pfändungsfreigrenze 2026.

Wann ist eine Rechnung fällig und ab wann gibt es Verzugszinsen?

Verjährung und Verzug sind zwei verschiedene Dinge, hängen aber zusammen. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das allerdings nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Mit einer Mahnung nach Fälligkeit kann der Gläubiger den Verzug auch früher herbeiführen (§ 286 Abs. 1 BGB).

In manchen Fällen ist die Rechnung selbst Voraussetzung dafür, dass überhaupt gezahlt werden muss:

  • Arztrechnungen (Privatpatienten): Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
  • Bauverträge: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn das Werk abgenommen ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 BGB). Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhebt. Als Bauvertrag gilt nach § 650a BGB ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage.

So hoch sind die Verzugszinsen

Nach § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung sind es für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte. Der Basiszinssatz liegt laut Deutscher Bundesbank seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich derzeit 6,52 Prozent Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent zwischen Unternehmen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen.

Was sollten Gläubiger und Schuldner vor dem Jahresende tun?

Wer noch offene Rechnungen aus 2023 hat, sollte nicht bis Ende Dezember warten. Die IHK Frankfurt rät Unternehmen, ihre offenen Posten rechtzeitig vor dem Jahreswechsel zu prüfen und erforderliche Maßnahmen nicht erst in den letzten Tagen des Jahres einzuleiten. Konkret bieten sich an:

  • Anerkenntnis einholen: Eine schriftliche Bestätigung der Schuld oder eine Abschlagszahlung lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB).
  • Gerichtlicher Mahnbescheid: Der Antrag kostet nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Nr. 1100) eine 0,5-Gebühr, mindestens 38,00 Euro, und hemmt die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
  • Klage: Bei bestrittenen Forderungen kann gleich Klage erhoben werden; auch sie hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Verhandlungen dokumentieren: Laufende Gespräche über die Forderung hemmen die Verjährung nach § 203 BGB.

Als Schuldner sollten Sie umgekehrt genau hinschauen, bevor Sie auf eine alte Forderung zahlen oder eine Teilzahlung leisten: Ist die Forderung bereits verjährt, können Sie die Zahlung verweigern. Eine bereits geleistete Zahlung bekommen Sie dagegen nicht zurück.

Meine Einschätzung

Viele halten die Mahnung für das wichtigste Instrument gegen die Verjährung. Das Gesetz sieht das anders: Mahnungen begründen Verzug und Verzugszinsen, halten die Verjährung aber nicht auf. Ich halte deshalb zwei Dinge für entscheidend: Gläubiger sollten offene Forderungen aus 2023 spätestens im November prüfen und bei Bedarf rechtzeitig einen Mahnbescheid beantragen. Schuldner sollten wissen, dass sie sich auf Verjährung berufen müssen – und dass schon eine kleine Teilzahlung die Frist neu starten kann.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
  • Forderungen aus 2023 verjähren grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
  • Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht; Mahnbescheid, Klage oder Verhandlungen schon.
  • Anerkenntnis, Abschlagszahlung oder Zinszahlung lassen die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB).
  • Nach Verjährung darf der Schuldner die Zahlung verweigern; bereits Gezahltes kann er nicht zurückfordern.

Häufige Fragen zur Verjährung von Rechnungen

Wann verjährt eine Rechnung aus 2023?

Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026, sofern der Gläubiger den Schuldner und die anspruchsbegründenden Umstände 2023 kannte oder hätte kennen müssen.

Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

Nein. Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung verhindert den Fristablauf nicht. Gehemmt wird die Verjährung zum Beispiel durch Klage, Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder Verhandlungen über die Forderung.

Muss ich eine verjährte Rechnung bezahlen?

Sie sind nach § 214 BGB berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Die Forderung erlischt aber nicht automatisch – Sie müssen sich auf die Verjährung berufen. Zahlen Sie trotzdem, können Sie das Geld nicht zurückfordern.

Beginnt die Verjährung durch eine Teilzahlung neu?

Ja. Erkennt der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, beginnt die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut.

Wie lange kann eine Forderung nach einem Urteil durchgesetzt werden?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB in 30 Jahren.

Quellen und weiterführende Literatur

Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).

  1. § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
  2. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen · gesetze-im-internet.de · u. a.: „mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist“
  3. § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren“
  4. § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt“
  5. § 214 BGB – Wirkung der Verjährung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“
  6. § 286 BGB – Verzug des Schuldners · gesetze-im-internet.de · u. a.: „wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet“
  7. § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
  8. § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „wenn die Zustellung demnächst erfolgt“
  9. Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz · bundesbank.de · u. a.: „1,52 % 01.07.2026“
  10. IHK Frankfurt am Main – Wann verjähren offene Forderungen zum Jahresende? · frankfurt-main.ihk.de · u. a.: „Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung verhindert den Fristablauf nicht.“
  11. IHK Region Stuttgart – Verjährung von Ansprüchen · ihk.de · u. a.: „Mahnschreiben hemmen oder unterbrechen die Verjährung nicht“
  12. Gerichtskostengesetz, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) · gesetze-im-internet.de · u. a.: „0,5 – mindestens 38,00 €“