Der Mindestlohn 2026 beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Das legt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) verbindlich fest; zum 1. Januar 2027 steigt er weiter auf 14,60 Euro. Der Anspruch gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch im Minijob.
Mit der MiLoV5 vom 5. November 2025 hat die Bundesregierung den Vorschlag der Mindestlohnkommission umgesetzt: Ab 1. Januar 2026 gelten 13,90 Euro brutto je Stunde, ab 1. Januar 2027 dann 14,60 Euro. Gegenüber 12,82 Euro im Jahr 2025 ist das ein Plus von 1,08 Euro bzw. rund 8,4 Prozent. Die dynamische Minijob-Grenze steigt parallel auf 603 Euro im Monat; bei genau 13,90 Euro Stundenlohn sind maximal etwa 43,38 Stunden erlaubt. Sonderzahlungen ersetzen den Mindestlohn nicht – er muss für jede geleistete Stunde ankommen.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Die Höhe steht in § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5):
- ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde
- ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestätigt: „Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro (brutto) pro Zeitstunde und wird zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (brutto) pro Zeitstunde angehoben.“ Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 11 Mindestlohngesetz (MiLoG): Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates“ verbindlich machen.
Gegenüber dem Satz von 12,82 Euro im Jahr 2025 (laut Tabelle der Minijob-Zentrale) steigt der Stundenlohn um 1,08 Euro. Rechenweg: 13,90 − 12,82 = 1,08; 1,08 ÷ 12,82 ≈ 0,084 → rund 8,4 Prozent.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind MiLoG, MiLoV5 und Ihr Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Nettobeträge hängen von persönlichen Steuer- und Sozialversicherungsmerkmalen ab. Stand: Oktober 2026.
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
§ 1 Abs. 1 MiLoG ist klar: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Das BMAS betont, der Mindestlohn gelte „unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und der Nationalität der Beschäftigten“ – und finde „auch Anwendung auf geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobberinnen und Minijobber), Saisonarbeitskräfte und ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten.“
Branchenmindestlöhne nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen vor, „soweit die Höhe der … Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet“ (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Unter dem gesetzlichen Satz darf also niemand liegen.
Was zählt (nicht) zum Mindestlohn?
Maßgeblich ist der Bruttolohn je geleisteter Zeitstunde. Einmalige Sonderzahlungen oder Jahressonderzuwendungen ersetzen den laufenden Stundenlohn nicht; sie können den Mindestlohnanspruch nur dann beeinflussen, wenn sie tatsächlich anteilig auf die Arbeitsstunden entfallen und frei verfügbar ausgezahlt werden. Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind gesondert zu prüfen. Im Zweifel gilt: Am Monatsende muss für jede gearbeitete Stunde mindestens 13,90 Euro brutto angekommen sein.
Minijob-Grenze 2026: 603 Euro und maximale Stunden
Weil die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie mit. Die Minijob-Zentrale schreibt: Die Verdienstgrenze „beträgt ab dem 1. Januar 2026 603 Euro.“ Bei genau 13,90 Euro Stundenlohn „kann ein Minijobber 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze von 603 Euro zu überschreiten.“
Probe: 43,38 × 13,90 = 603,00 Euro (kaufmännisch gerundet). Wer mehr Stunden braucht, muss den Stundenlohn senken – unter 13,90 Euro ist das unzulässig – oder in den Midijob-Übergangsbereich wechseln (ab 603,01 Euro). Details zur Grenze stehen in unserem Beitrag Minijob-Grenze 2026.
Wer pfändungsbedroht ist, sollte parallel die aktuellen Freibeträge im Blick behalten – siehe Pfändungsfreigrenze 2026.
Die Minijob-Grenze wirkt auf den ersten Blick wie ein fixer Euro-Betrag – tatsächlich ist sie eine Formel aus Mindestlohn und einer unterstellten Wochenarbeitszeit. Steigt der Stundenlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Wer 2026 knapp unter 603 Euro bleiben will, muss die Stunden neu kalkulieren: 603 ÷ 13,90 ≈ 43,38. Ein unverändertes Stundenkontingent bei altem Lohnzettel-Denken führt sonst unbemerkt in den Midijob.
Rechenbeispiel: Was bleibt vom Mindestlohn im Monat?
Die folgende Übersicht rechnet mit dem Bruttostundenlohn aus § 1 MiLoV5. Die Vollzeit-Monatsstunde basiert auf der üblichen Umrechnung 40 Wochenstunden × 52 ÷ 12 = 173,33 Stunden:
| Fall | Rechenweg | Ergebnis (brutto) |
|---|---|---|
| Stundenlohn 2026 | § 1 Nr. 1 MiLoV5 | 13,90 € / h |
| Stundenlohn 2027 | § 1 Nr. 2 MiLoV5 | 14,60 € / h |
| Erhöhung ggü. 2025 (12,82 €) | 13,90 − 12,82 | +1,08 € (+8,4 %) |
| Vollzeit 40 h/Woche | 13,90 × 173,33 | 2.409,29 € / Monat |
| Teilzeit 20 h/Woche | 13,90 × 86,67 | 1.204,71 € / Monat |
| Minijob-Maximum | 43,38 h × 13,90 | 603,00 € / Monat |
| Vollzeit 2027 (Ausblick) | 14,60 × 173,33 | 2.530,62 € / Monat |
Netto hängt von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und Sozialversicherung ab – der Mindestlohn selbst ist eine Bruttountergrenze. Für Rentner mit Zuverdienst können zudem Freibeträge relevant sein; Orientierung bietet unser Überblick zur Rente 2026 steuerfrei.
Was tun, wenn der Arbeitgeber weniger zahlt?
Unterschreitungen sind keine Verhandlungssache. Der Anspruch aus § 1 MiLoG entsteht kraft Gesetzes. Praktisch hilft diese Reihenfolge:
- Stunden und Lohnzettel prüfen: Geleistete Stunden × 13,90 Euro brutto – Sonderzahlungen nur anrechnen, wenn sie anteilig und frei verfügbar auf die Stunden entfallen.
- Schriftlich nachfordern: Differenz beziffern, Frist setzen, Lohnabrechnungen beilegen.
- Beratung einholen: Gewerkschaft, Beratungsstellen oder Fachanwalt für Arbeitsrecht – Fristen (Ausschlussklauseln im Tarif-/Arbeitsvertrag) beachten.
- Kontrolleinheit melden: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung überwacht die Einhaltung des Mindestlohns.
Arbeitgeber riskieren Nachzahlungen und Bußgelder. Für Beschäftigte zählt: Dokumentieren Sie Arbeitszeiten zeitnah – ohne Aufzeichnung wird der Nachweis schwieriger.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, der Mindestlohn sei vor allem ein Symbol und ändere im Alltag wenig. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Kopplung an die Minijob-Grenze und an Vollzeit-Bruttolöhne konkrete Euro-Beträge verschiebt – plus 1,08 Euro die Stunde und rund 8,4 Prozent gegenüber 2025. Ich rate Beschäftigten, Lohnabrechnung und Stundenaufstellung der ersten Monate 2026 gegen 13,90 Euro zu halten, und Minijobberinnen und Minijobbern, die 43,38-Stunden-Marke im Blick zu behalten, bevor aus dem Minijob unbeabsichtigt ein Midijob wird.
- Mindestlohn ab 1.1.2026: 13,90 € brutto/Stunde (MiLoV5).
- Nächste Stufe ab 1.1.2027: 14,60 € brutto/Stunde.
- Plus gegenüber 2025 (12,82 €): 1,08 € bzw. rund 8,4 %.
- Minijob-Grenze 2026: 603 €; bei 13,90 € max. ca. 43,38 Stunden/Monat.
- Anspruch kraft Gesetzes (§ 1 MiLoG) – auch für Minijobs und Saisonarbeit.
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 in Deutschland?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Das steht in § 1 Nr. 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5).
Wann steigt der Mindestlohn das nächste Mal?
Zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (§ 1 Nr. 2 MiLoV5). Weitere Anpassungen beschließt später erneut die Mindestlohnkommission.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja. Das BMAS stellt klar, dass der Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte gilt. Gleichzeitig darf die Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat im Durchschnitt nicht überschritten werden.
Wie viele Stunden darf ich 2026 im Minijob arbeiten?
Bei genau 13,90 Euro Stundenlohn höchstens etwa 43,38 Stunden pro Monat, ohne die Grenze von 603 Euro zu überschreiten (Angabe der Minijob-Zentrale; Probe: 43,38 × 13,90 = 603).
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- § 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde“
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber“
- § 11 MiLoG – Rechtsverordnung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen“
- Der gesetzliche Mindestlohn – Ein Überblick · bmas.de · u. a.: „Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro (brutto) pro Zeitstunde und wird zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (brutto) pro Zeitstunde angehoben“
- Mindestlohn im Minijob · minijob-zentrale.de · u. a.: „Aktuell liegt er bei 13,90 Euro pro Stunde“
- Minijob mit Verdienstgrenze · minijob-zentrale.de · u. a.: „kann ein Minijobber 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze von 603 Euro zu überschreiten“



