Die Pendlerpauschale 2026 beträgt 38 Cent für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 gab es für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent. Wer 20 Kilometer pendelt, kann damit bei 220 Arbeitstagen 1.672 Euro als Werbungskosten ansetzen, 352 Euro mehr als bisher. Ob sich das in Ihrer Steuer auswirkt, hängt vor allem am Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
Seit 1. Januar 2026 gilt nach § 9 EStG eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag, höchstens 4.500 Euro im Jahr – mehr nur, wenn Sie mit dem eigenen oder überlassenen Auto fahren. Gezählt wird die einfache Strecke über die kürzeste Straßenverbindung, unabhängig vom Verkehrsmittel. Steuerlich spürbar wird die Pauschale erst oberhalb von 1.230 Euro Werbungskosten, bei 220 Arbeitstagen also ab 15 Kilometern Arbeitsweg. Geringverdiener erhalten weiterhin die Mobilitätsprämie, und wer schon 2026 profitieren will, kann bis 30. November 2026 einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen.
Was hat sich bei der Pendlerpauschale 2026 geändert?
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Danach ist „für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr“. Das Bundesfinanzministerium fasst die Änderung so zusammen: Die Entfernungspauschale wird „zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.“ Darunter gab es bis Ende 2025 laut Haufe „nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer“.
Beschlossen wurde die Erhöhung mit dem Steueränderungsgesetz 2025: Laut Bundesregierung hat der Bundestag den Entwurf am 4. Dezember beschlossen, am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat zu. Die Erhöhung gilt laut Bundesregierung dauerhaft. Das BMF beziffert die Entlastung auf circa 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2026 und circa 1,9 Milliarden Euro jährlich ab 2027.
Diese Regeln bleiben gleich
- Es zählt die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg: Die Pauschale gilt „für jeden vollen Kilometer der Entfernung“.
- Maßgebend ist „die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“; eine längere Strecke nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
- Die Pauschale „gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung“.
- Sie gilt unabhängig vom Verkehrsmittel – laut Haufe „also auch für Fußgänger, Radfahrer sowie bei Nutzung des Deutschlandtickets“.
- Auch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden mit 0,38 Euro je Kilometer angesetzt, allerdings nur eine Fahrt pro Woche.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich sind das Einkommensteuergesetz in der ab 2026 geltenden Fassung und Ihre individuellen Verhältnisse. Die Tabellenwerte beruhen auf 220 Arbeitstagen; Ihr persönlicher Steuervorteil hängt von Ihrem Grenzsteuersatz und Ihren übrigen Werbungskosten ab. Stand: Oktober 2026.
Pendlerpauschale 2026 berechnen: Formel und Tabelle
Die Formel ist einfach: Entfernungskilometer × 0,38 Euro × Arbeitstage. Wie viele Arbeitstage Sie ansetzen, hängt von Ihrem tatsächlichen Arbeitsjahr ab – Urlaub, Krankheit und Homeoffice-Tage zählen nicht mit. Die folgende Tabelle rechnet mit 220 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Mit diesem Wert lassen sich auch die Beispiele der Bundesregierung (plus 88, 176 und 352 Euro) nachrechnen.
| Einfache Entfernung | Pauschale 2025 | Pauschale 2026 | Mehr Werbungskosten |
|---|---|---|---|
| 5 km | 330 € | 418 € | +88 € |
| 10 km | 660 € | 836 € | +176 € |
| 15 km | 990 € | 1.254 € | +264 € |
| 20 km | 1.320 € | 1.672 € | +352 € |
| 30 km | 2.156 € | 2.508 € | +352 € |
| 50 km | 3.828 € | 4.180 € | +352 € |
Rechenweg 2026: 20 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.672 €. Rechenweg 2025: 20 km × 0,30 € × 220 = 1.320 €. Bei 30 km kamen 2025 zu den ersten 20 km (1.320 €) noch 10 km × 0,38 € × 220 = 836 € hinzu, zusammen 2.156 €; 2026 sind es 30 × 0,38 € × 220 = 2.508 €. Ab 20 Kilometern bleibt das Plus deshalb konstant bei 352 Euro: 20 km × 0,08 € × 220 Tage.
Höchstbetrag 4.500 Euro: Wann er greift
Rechnerisch wird die Grenze bei 220 Arbeitstagen ab rund 54 Kilometern erreicht (4.500 € ÷ (0,38 € × 220) = 53,8 km). Ein höherer Betrag ist nach § 9 EStG aber anzusetzen, „soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt“. Bei 60 Kilometern mit dem eigenen Auto sind es 60 × 0,38 € × 220 = 5.016 €. Fahren Sie mit Bus und Bahn, gilt dagegen die Kappung – es sei denn, Ihre Ticketkosten sind höher: „Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen“ (§ 9 Abs. 2 EStG).
Ab wann lohnt sich die Pendlerpauschale steuerlich?
Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG), wenn sie keine höheren Werbungskosten nachweisen. Die Pendlerpauschale wirkt sich deshalb nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen Werbungskosten – diese 1.230 Euro übersteigt. Auch die Beispiele der Bundesregierung gelten ausdrücklich nur „unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten“.
- 10 km, keine anderen Werbungskosten: 836 € liegen unter 1.230 € – kein zusätzlicher Steuervorteil.
- 15 km: 1.254 € – nur 24 € über dem Pauschbetrag. Rechnerisch liegt die Schwelle bei 1.230 € ÷ (0,38 € × 220) = 14,7 km.
- 30 km: 2.508 € − 1.230 € = 1.278 € zusätzliche Werbungskosten. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von angenommen 30 Prozent sind das 383,40 € weniger Steuer (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Wer zusätzlich Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Gewerkschaftsbeiträge absetzt, überschreitet den Pauschbetrag schneller – dann zählt jeder Pendelkilometer voll.
Homeoffice und Pendeln kombinieren
Für Tage, an denen Sie überwiegend zu Hause arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, gibt es statt der Pendlerpauschale die Tagespauschale von 6 Euro, „höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Beispiel: 20 km Arbeitsweg, 132 Bürotage und 88 Homeoffice-Tage: 132 × 20 × 0,38 € = 1.003,20 € plus 88 × 6 € = 528 €, zusammen 1.531,20 € Werbungskosten.
Der häufigste Denkfehler: Viele rechnen Hin- und Rückweg. Die Pauschale gilt aber nur für die einfache Entfernung – 20 Kilometer zur Arbeit sind 20 Entfernungskilometer, nicht 40. Ebenso wichtig ist die richtige Zahl der Arbeitstage: Angesetzt wird nur jeder Arbeitstag, an dem Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufsuchen – Urlaub, Krankheitstage und Homeoffice-Tage fallen heraus. Ein einfacher Kalender über Ihre Bürotage macht die Angabe in der Steuererklärung nachvollziehbar.
Mobilitätsprämie: Hilfe für Geringverdiener
Wer so wenig verdient, dass er keine Einkommensteuer zahlt, hat von zusätzlichen Werbungskosten nichts. Für diese Gruppe gibt es die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG. Das BMF bestätigt, dass Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften „durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie“ erhalten.
- Begünstigt sind nur die Entfernungspauschalen „ab dem 21. vollen Entfernungskilometer“.
- Bemessungsgrundlage ist höchstens der Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet – 2026 liegt dieser laut BMF bei 12.348 Euro.
- Bei Arbeitnehmern zählt nur der Teil, der zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.
- „Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.“
Mehr zur Steuerfreiheit des Existenzminimums lesen Sie in unserem Beitrag zum Grundfreibetrag 2026.
Schon 2026 profitieren: Freibetrag bis 30. November beantragen
Die Pendlerpauschale wirkt normalerweise erst mit der Steuererklärung. Wer nicht bis 2027 warten will, kann beim Finanzamt einen Freibetrag für die Lohnsteuer eintragen lassen. Nach § 39a Abs. 2 EStG gilt: „Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.“ Für 2026 läuft die Frist also bis 30. November 2026, für 2027 können Sie ab 1. November 2026 beantragen.
Ein Antrag wegen Werbungskosten ist allerdings nur zulässig, wenn die Aufwendungen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zusammen mit bestimmten anderen Abzugsbeträgen insgesamt mehr als 600 Euro ausmachen. Beispiel: 40 km × 0,38 € × 220 = 3.344 € − 1.230 € = 2.114 € – die Grenze ist deutlich überschritten. Wie der Antrag abläuft, erklären wir im Ratgeber zur Lohnsteuerermäßigung 2027. Ob zusätzlich ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll ist, lohnt bei Paaren ebenfalls einen Blick.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, von der höheren Pendlerpauschale profitierten alle Berufstätigen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Kurzstrecken-Pendler oft leer ausgehen: Bei 10 Kilometern und ohne weitere Werbungskosten bleibt man mit 836 Euro unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro. Echte Entlastung spüren vor allem Pendler mit mittleren und langen Wegen sowie alle, die weitere Werbungskosten haben. Ich rate, die eigenen Kosten einmal vollständig aufzulisten – und bei langen Wegen den Freibetrag noch vor dem 30. November zu beantragen.
- Seit 2026 gibt es 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, bisher erst ab Kilometer 21.
- Gezählt wird die einfache Strecke über die kürzeste Straßenverbindung – unabhängig vom Verkehrsmittel.
- Bei 220 Arbeitstagen und 20 km sind es 1.672 Euro, 352 Euro mehr als 2025.
- Steuerlich wirkt die Pauschale erst über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, also ab rund 15 km.
- Ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2026 kann noch bis 30. November 2026 beantragt werden.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale 2026
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Sie beträgt 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und zwar ab dem ersten Kilometer. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro im Jahr, außer Sie fahren mit dem eigenen oder einem überlassenen Auto.
Zählt bei der Pendlerpauschale Hin- und Rückweg?
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung über die kürzeste Straßenverbindung, einmal pro Arbeitstag.
Wie viel bringt die Pendlerpauschale bei 20 Kilometern?
Bei 220 Arbeitstagen ergeben sich 20 × 0,38 × 220 = 1.672 Euro Werbungskosten, 352 Euro mehr als 2025. Steuerlich wirkt sich nur der Teil über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro aus, wenn Sie keine weiteren Werbungskosten haben.
Gilt die Pendlerpauschale auch mit Deutschlandticket oder Fahrrad?
Ja. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Mit Bus und Bahn können Sie statt der Pauschale die tatsächlichen Ticketkosten ansetzen, soweit sie höher sind.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- § 9 EStG – Werbungskosten (Entfernungspauschale) · gesetze-im-internet.de · u. a.: „von 0,38 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr“
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro“
- § 101 EStG – Mobilitätsprämie · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage“
- § 39a EStG – Freibetrag beim Lohnsteuerabzug · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt“
- § 4 EStG – Tagespauschale Homeoffice · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro“
- Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 · bundesfinanzministerium.de · u. a.: „Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer“
- Steueränderungsgesetz: Entlastungen für Pendler und Gastronomie · bundesregierung.de · u. a.: „Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt“
- Neue Entfernungspauschale ab 2026 · haufe.de · u. a.: „Darunter gibt es nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer“



