Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 steigt deutlich. In der Rentenversicherung klettert sie auf 8.850 Euro monatlich, in der Krankenversicherung auf 6.375 Euro. Gutverdiener zahlen dadurch höhere Sozialbeiträge. Die Werte stammen aus dem Referentenentwurf vom September 2026 und gelten ab dem 1. Januar 2027.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialbeiträge anfallen. 2027 steigt sie in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8.850 Euro monatlich (106.200 Euro jährlich) und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 6.375 Euro monatlich (76.500 Euro jährlich). Die Versicherungspflichtgrenze klettert auf 84.150 Euro im Jahr. Betroffen sind vor allem Gutverdiener: In der Krankenversicherung werden bis zu 562,50 Euro mehr Monatseinkommen beitragspflichtig. Die Werte stammen aus dem Referentenentwurf vom September 2026.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag des Einkommens, auf den Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt getrennt für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. Der Staat passt sie jährlich an die Lohnentwicklung an.
Wer 9.000 Euro brutto im Monat verdient, zahlt Rentenbeiträge nur bis zur Grenze von 8.850 Euro. Die restlichen 150 Euro bleiben beitragsfrei. Damit deckelt die Beitragsbemessungsgrenze die Beitragslast nach oben und begrenzt zugleich die spätere Rentenhöhe.
Die Anpassung folgt der Lohnentwicklung des Vorjahres. Steigen die Durchschnittslöhne, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze. Für 2027 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung bei 53.452 Euro. Aus dieser Bezugsgröße leiten sich die neuen Grenzwerte rechnerisch ab.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?
Die Beitragsbemessungsgrenze 2027 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 8.850 Euro monatlich und in der Krankenversicherung 6.375 Euro monatlich. Bundesweit gilt seit 2025 ein einheitlicher Wert für Ost und West. Die folgende Tabelle zeigt alle Rechengrößen 2027 im Vergleich zu 2026 (Stand: September 2026).
| Rechengröße | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Renten-/Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 8.450 € | 8.850 € |
| Renten-/Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 101.400 € | 106.200 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | – | 130.800 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 69.750 € | 76.500 € |
| Versicherungspflichtgrenze (jährlich) | 77.400 € | 84.150 € |
| Bezugsgröße (monatlich) | – | 4.130 € |
Die knappschaftliche Rentenversicherung für Bergleute kennt eine höhere Grenze von 10.900 Euro monatlich (130.800 Euro jährlich). Die Bezugsgröße von 4.130 Euro monatlich dient als Rechengröße für zahlreiche Sozialleistungen, etwa den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.
Was ändert sich 2027 gegenüber 2026?
2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung um 400 Euro und in der Krankenversicherung um 562,50 Euro monatlich. Damit wird mehr Einkommen beitragspflichtig. Gutverdiener zahlen sowohl in der Renten- als auch in der Krankenversicherung spürbar höhere Beiträge.
In der Krankenversicherung steigt das beitragspflichtige Höchsteinkommen von 69.750 Euro auf 76.500 Euro im Jahr – ein Plus von 6.750 Euro. In der Rentenversicherung wächst die jährliche Grenze von 101.400 Euro auf 106.200 Euro. Das sind 4.800 Euro mehr beitragspflichtiges Einkommen pro Jahr.
Den zusätzlichen Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Ein Rechenbeispiel mit den Beitragssätzen 2026 zeigt die Größenordnung: Auf die 562,50 Euro höhere Kranken- und Pflegeversicherungsgrenze entfallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen rund 100 Euro Mehrbeitrag im Monat. Die endgültigen Beitragssätze 2027 stehen noch nicht fest.
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze trifft nicht nur Angestellte. Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich versichern, berechnen ihren Höchstbeitrag ebenfalls aus der neuen Grenze von 6.375 Euro. Auch Betriebsrenten und Versorgungsbezüge werden bis zu diesem Betrag verbeitragt. Wer 2027 knapp über der Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro verdient, kann erstmals in die private Krankenversicherung wechseln – ein Fenster, das sich mit jeder Anhebung der Grenze wieder verschiebt.
Wen betrifft die höhere Beitragsbemessungsgrenze?
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze betrifft alle Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen über der bisherigen Grenze liegt. Wer weniger verdient, spürt keine Änderung. Betroffen sind vor allem Gutverdiener, deren Gehalt zwischen der alten und der neuen Grenze liegt, sowie deren Arbeitgeber.
Drei Gruppen zahlen 2027 mehr: erstens Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt über 5.812,50 Euro monatlich in der Krankenversicherung, zweitens Beschäftigte mit über 8.450 Euro in der Rentenversicherung, drittens die jeweiligen Arbeitgeber über ihren Beitragsanteil. Auch freiwillig versicherte Selbstständige gehören dazu.
Wer unterhalb der Grenzen verdient, zahlt unverändert Beiträge auf sein volles Gehalt. Für diese Mehrheit ändert die Anhebung nichts. Wie sich Beiträge beim Kassenwechsel unterscheiden, zeigt der Ratgeber Krankenkasse wechseln.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beitragshöhe, die Versicherungspflichtgrenze entscheidet über den Zugang zur privaten Krankenversicherung. Beide Grenzen sind unterschiedlich hoch. 2027 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 84.150 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bei 76.500 Euro jährlich.
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) markiert die Schwelle, ab der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung verlassen dürfen. Wer 2027 mehr als 84.150 Euro brutto verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt dagegen nur, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Trennung: Ein Angestellter mit 80.000 Euro Jahresgehalt bleibt 2027 gesetzlich pflichtversichert, weil er unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Seine Beiträge berechnet die Kasse aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 Euro. Der Ratgeber Rentenerhöhung 2027 ordnet die Beitragsseite in die Gesamtentwicklung der Rente ein.
Wann treten die Werte 2027 in Kraft?
Die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 gelten ab dem 1. Januar 2027. Rechtsgrundlage ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bis zum Inkrafttreten müssen Bundeskabinett und Bundesrat der Verordnung noch zustimmen.
Der zeitliche Ablauf folgt jedes Jahr demselben Muster: Das Ministerium legt im Herbst einen Referentenentwurf vor, das Bundeskabinett beschließt die Verordnung, anschließend stimmt der Bundesrat zu. Erst danach sind die Werte verbindlich. Bis zur endgültigen Zustimmung können sich einzelne Beträge noch ändern.
Alle genannten Werte für 2027 stammen aus dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung (Stand: September 2026). Bundeskabinett und Bundesrat müssen noch zustimmen; einzelne Beträge können sich bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ändern. Prüfen Sie vor finanziellen Entscheidungen die endgültig veröffentlichten Zahlen.
Meine EinschätzungEin Blick auf die Zahlenreihe zeigt das eigentliche Muster: Die Krankenversicherungsgrenze steigt 2027 um 562,50 Euro und damit stärker als die Rentengrenze mit 400 Euro. Das ist kein Zufall. Während die Rentengrenze der Lohnentwicklung folgt, holt die Krankenversicherungsgrenze mehrere Jahre moderater Anpassungen nach. Für Gutverdiener bedeutet das: Die größte Mehrbelastung 2027 kommt nicht aus der Rente, sondern aus der Krankenkasse. Wer knapp unter der Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro liegt, sollte die eigene Situation prüfen – ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine langfristige Entscheidung und selten allein wegen einer Grenzverschiebung sinnvoll.
- Rentenversicherung 2027: 8.850 Euro monatlich (106.200 Euro jährlich)
- Kranken- und Pflegeversicherung 2027: 6.375 Euro monatlich (76.500 Euro jährlich)
- Versicherungspflichtgrenze 2027: 84.150 Euro jährlich
- Bis zu 562,50 Euro mehr beitragspflichtiges Monatseinkommen in der Krankenversicherung
- Inkrafttreten am 1. Januar 2027, Zustimmung von Kabinett und Bundesrat steht noch aus
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze 2027
Diese fünf Fragen tauchen zur Beitragsbemessungsgrenze 2027 regelmäßig auf. Die Antworten ergänzen die Hauptkapitel um konkrete Detail-Aspekte.
Was passiert mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze?
Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei. Auf den Teil des Gehalts, der die Grenze übersteigt, fallen keine Sozialbeiträge an. Dieser Anteil erhöht allerdings auch nicht die spätere gesetzliche Rente.
Gilt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 bundesweit einheitlich?
Ja, seit 2025 gilt in der Rentenversicherung ein einheitlicher Wert für alte und neue Bundesländer. Die frühere Trennung zwischen Ost und West ist entfallen. Die Krankenversicherungsgrenze war ohnehin schon immer bundesweit gleich.
Steigt mit der Grenze auch die Rente?
Eine höhere Beitragsbemessungsgrenze ermöglicht Gutverdienern mehr Rentenpunkte, weil sie auf ein höheres Einkommen Beiträge zahlen. Die tatsächliche Rentenhöhe hängt zusätzlich vom Rentenwert ab, der jährlich gesondert angepasst wird.
Betrifft die Anhebung auch Minijobber?
Minijobber sind von der Beitragsbemessungsgrenze nicht betroffen, weil ihr Verdienst weit darunter liegt. Für sie gilt die Minijob-Grenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze hat darauf keinen Einfluss.
Wo finde ich die verbindlichen Werte 2027?
Die verbindlichen Werte veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Zustimmung des Bundesrats in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Bis dahin gelten die Zahlen des Referentenentwurfs als vorläufig.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen belegen die Rechengrößen und den Gesetzgebungsstand. Vorrang haben amtliche Stellen und etablierte Fachmedien.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Referentenentwurf) · bmas.de · Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2027.
- Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2027 · haufe.de · Übersicht der neuen Rechengrößen und des Gesetzgebungsstands zum September 2026.
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung · lohn-info.de · Historische Werte und Vergleich der Vorjahre.
- Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2027 · steuertipps.de · Einordnung der Mehrbelastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.



