Die Smart-Meter-Pflicht verpflichtet nicht Sie, sondern Ihren Messstellenbetreiber: Er muss nach § 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bei Haushalten mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, bei steuerbaren Geräten wie Wärmepumpen oder Wallboxen mit Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz und bei Solaranlagen über 7 Kilowatt ein intelligentes Messsystem einbauen. Ablehnen können Sie das nicht – dafür sind die Kosten gesetzlich gedeckelt, bei 6.001 bis 10.000 kWh zum Beispiel auf 40 Euro brutto im Jahr. Alle übrigen Haushalte erhalten bis Ende 2032 mindestens einen digitalen Zähler, die moderne Messeinrichtung.
Pflichteinbaufälle sind Verbräuche über 6.000 kWh pro Jahr (Durchschnitt der letzten drei Jahre), Anschlüsse mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG und Erzeugungsanlagen über 7 kW. Darunter darf der Messstellenbetreiber ein Smart Meter optional einbauen, dann für höchstens 30 Euro im Jahr. Der Einbau muss drei Monate vorher angekündigt werden, der Termin vor Ort zwei Wochen vorher. Widersprechen können weder Mieter noch Eigentümer, wohl aber einen anderen Messstellenbetreiber wählen. Seit 2025 müssen alle Stromlieferanten Kunden mit Smart Meter einen dynamischen Stromtarif anbieten.
Für wen gilt die Smart-Meter-Pflicht?
Das Gesetz unterscheidet zwei Zählerarten. Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler, der Verbrauch und Nutzungszeit erfasst und „über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann“. Erst mit diesem Gateway wird daraus ein intelligentes Messsystem – umgangssprachlich Smart Meter – also eine „über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“ (§ 2 MsbG).
Ein intelligentes Messsystem muss der grundzuständige Messstellenbetreiber – meist der örtliche Netzbetreiber – nach § 29 Abs. 1 MsbG in diesen Fällen einbauen:
- Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh: Maßgeblich ist laut § 30 Abs. 4 MsbG „der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte“.
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Vereinbarung nach § 14a EnWG: Dazu zählen nach § 14a Abs. 3 EnWG insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektroautos, Stromspeicher und Nachtspeicherheizungen. Hier kommt zusätzlich eine Steuerungseinrichtung hinzu.
- Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung, etwa größere Photovoltaikanlagen – ebenfalls mit Steuerungseinrichtung.
Laut Bundesnetzagentur zählt beim Jahresverbrauch nicht nur der Netzbezug: Maßgeblich ist „sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom“, sofern diese Mengen gemessen wurden. Alle anderen Haushalte erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung; die Ausstattung hat nach § 29 Abs. 3 MsbG „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032“ zu erfolgen. Das BSI fasst zusammen, dass „spätestens bis zum Jahr 2032 jeder Haushalt mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein muss“.
Rechenbeispiel: Bin ich ein Pflichtfall?
Ein Haushalt hat in den letzten drei Abrechnungen 5.800, 6.300 und 6.500 kWh verbraucht. Rechenweg: (5.800 + 6.300 + 6.500) ÷ 3 = 6.200 kWh. Der Durchschnitt liegt über 6.000 kWh – es ist ein Pflichteinbaufall, auch wenn ein einzelnes Jahr darunter lag.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich sind das Messstellenbetriebsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und die Preisblätter Ihres Messstellenbetreibers; die Bundesnetzagentur kann Preisobergrenzen per Festlegung anpassen. Alle Beträge sind Höchstwerte für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Stand: Oktober 2026.
Wann wird das Smart Meter eingebaut?
Der Rollout läuft gestaffelt. Bei Haushalten in den Pflichtfällen bis 100.000 kWh müssen die Messstellenbetreiber nach § 45 Abs. 1 MsbG „spätestens ab dem 1. Januar 2025“ beginnen und den Einbau bis Ende 2025 bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen abgeschlossen haben. Bis zum 31. Dezember 2032 müssen es mindestens 90 Prozent sein. Wann genau Sie an der Reihe sind, entscheidet Ihr Messstellenbetreiber.
Überrascht werden dürfen Sie nicht: Spätestens drei Monate vor dem Einbau muss der Messstellenbetreiber Sie informieren und auf die freie Wahl eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen (§ 37 Abs. 2 MsbG). Den konkreten Termin vor Ort muss er nach § 38 MsbG „mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin“ schriftlich oder per Aushang ankündigen; „mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.“ Der Monteur muss einen Ausweis haben. Die Bundesnetzagentur rät: „Unangekündigt darf niemand bei Ihnen an der Haustür erscheinen und Zutritt verlangen.“
Kann ich den Einbau ablehnen?
Nein. „Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt“, den Einbau eines intelligenten Messsystems oder einer modernen Messeinrichtung „zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen“ (§ 36 Abs. 3 MsbG). Das betrifft Eigentümer ebenso wie Mieter. Auch den optionalen Einbau unter 6.000 kWh müssen Sie laut Bundesnetzagentur hinnehmen: „Diesen Einbau haben Sie als Verbraucher zu dulden.“
Was Sie tun können: einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen. Erfüllt ein nach §§ 5 oder 6 MsbG beauftragter Dritter die Ausstattungsvorgaben „innerhalb von vier Monaten“ ab der Information, entfällt die Pflicht des grundzuständigen Betreibers. Hat dieser bereits ein Smart Meter eingebaut, können Sie den Anbieter laut § 5 Abs. 1 MsbG „frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle“ wechseln.
Datenschutz und Sicherheit
Kernstück ist das Smart-Meter-Gateway, die Kommunikationseinheit des Systems. Nach § 24 MsbG müssen Gateways „durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden“. Den Strom, den das Messsystem selbst verbraucht, zahlen Sie nicht: Laut Bundesnetzagentur wird der Eigenverbrauch „nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden“.
Viele Haushalte rutschen unbemerkt in die Pflichtgruppe: Kommt eine Wärmepumpe oder Wallbox mit § 14a-Vereinbarung hinzu, ist das Smart Meter unabhängig vom Verbrauch Pflicht. Achten Sie bei der Planung solcher Geräte deshalb früh auf den Zählerschrank – denn dessen Umbau ist nicht durch die Preisobergrenzen gedeckt. Und prüfen Sie nach dem Einbau, ob Ihr Messentgelt zur richtigen Verbrauchsgruppe passt, denn sie ergibt sich aus dem Dreijahresdurchschnitt.
Was kostet ein Smart Meter? Die Preisobergrenzen 2026
Die jährlichen Entgelte sind gesetzlich gedeckelt (§ 30 MsbG, § 32 MsbG, § 35 MsbG). Die Obergrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber und umfassen laut Bundesnetzagentur Einbau, Betrieb und Wartung, Messung und Datenübertragung. Diese Beträge dürfen Ihnen als Stromkunde höchstens berechnet werden:
| Fall | Höchstbetrag für Sie (brutto) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Moderne Messeinrichtung (digitaler Zähler ohne Gateway) | 25 € pro Jahr | § 32 Abs. 1 MsbG |
| Smart Meter optional, bis 6.000 kWh | 30 € pro Jahr | § 30 Abs. 3 MsbG |
| Smart Meter Pflicht, über 6.000 bis 10.000 kWh | 40 € pro Jahr | § 30 Abs. 1 Nr. 5 MsbG |
| über 10.000 bis 20.000 kWh oder § 14a-Gerät (z. B. Wärmepumpe) | 50 € pro Jahr | § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG |
| über 20.000 bis 50.000 kWh | 110 € pro Jahr | § 30 Abs. 1 Nr. 3 MsbG |
| über 50.000 bis 100.000 kWh | 140 € pro Jahr | § 30 Abs. 1 Nr. 2 MsbG |
| Steuerungseinrichtung (zusätzlich, an den Anschlussnehmer) | 50 € pro Jahr | § 30 Abs. 2 MsbG |
| Einbau auf eigenen Wunsch vor dem Pflichttermin | einmalig 100 € (Angemessenheitsvermutung) | § 35 Abs. 1 MsbG |
Rechenbeispiel Wärmepumpe: Ein Eigenheimbesitzer betreibt eine Wärmepumpe mit Vereinbarung nach § 14a EnWG und ist zugleich Anschlussnutzer und Anschlussnehmer. Rechenweg: 50 Euro für das intelligente Messsystem + 50 Euro für die Steuerungseinrichtung = höchstens 100 Euro brutto im Jahr. Zum Vergleich: Für die moderne Messeinrichtung wären es höchstens 25 Euro. Mehr zum Stromverbrauch der Anlage lesen Sie in unserem Ratgeber zu Wärmepumpe: Stromverbrauch und Kosten, die Anschaffungskosten unter Was kostet eine Wärmepumpe?.
Nicht enthalten ist ein eventuell nötiger Umbau des Zählerschranks: Diese Kosten sind laut Bundesnetzagentur „nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen“ – bei Mietwohnungen also in der Regel vom Vermieter.
Was bringt ein Smart Meter im Alltag?
Mit Smart Meter muss der Messstellenbetreiber Ihnen laut Bundesnetzagentur „eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen“. Zu den Standardleistungen zählt nach § 34 Abs. 1 MsbG auch die Übermittlung der Verbrauchsinformationen an eine App, ein Online-Portal oder eine lokale Anzeigeeinheit.
Der größte Hebel sind dynamische Stromtarife. In ihnen werden nach § 3 Nr. 95 EnWG „die Preisschwankungen auf den Spotmärkten“ im Preis widergespiegelt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt nach § 41a Abs. 2 EnWG für alle Stromlieferanten die Pflicht, Kunden mit intelligentem Messsystem einen solchen Tarif anzubieten. Lohnend ist das vor allem, wenn sich Verbräuche verschieben lassen – Wärmepumpe, E-Auto oder Spülmaschine. Wer ohnehin Geräte vernetzt, findet Grundlagen in unserem Beitrag zum Smart-Home-Einstieg.
- Ankündigung prüfen: Kommt das Schreiben wirklich vom grundzuständigen Messstellenbetreiber? Im Zweifel dort anrufen.
- Zählerschrank checken lassen: Ein alter Zählerschrank kann einen Umbau nötig machen, der extra kostet.
- Rechnung kontrollieren: Liegt das Messentgelt innerhalb der Preisobergrenze Ihrer Verbrauchsgruppe?
- Tarif vergleichen: Mit Smart Meter haben Sie Anspruch auf ein Angebot für einen dynamischen Tarif.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, Smart Meter seien teure Datensammler, die man sich besser vom Leib hält. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Kosten eng gedeckelt sind – für typische Pflichtfälle 40 bis 50 Euro im Jahr – und die Gateways vom BSI zertifiziert werden müssen. Ablehnen lässt sich der Einbau ohnehin nicht. Ich rate deshalb, die Umstellung aktiv zu nutzen: Verbrauch per App beobachten, Preisobergrenze auf der Rechnung kontrollieren und prüfen, ob ein dynamischer Tarif zum eigenen Alltag passt. Wer viel Verbrauch verschieben kann, profitiert am meisten.
- Pflicht zum Smart Meter: über 6.000 kWh Jahresverbrauch (Dreijahresdurchschnitt), § 14a-Geräte wie Wärmepumpe oder Wallbox und Erzeugungsanlagen über 7 kW.
- Alle anderen Haushalte erhalten bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung für höchstens 25 Euro im Jahr.
- Ablehnen können weder Mieter noch Eigentümer – möglich ist aber der Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber.
- Die Kosten sind gedeckelt: 30 Euro (optional), 40 Euro (6.001–10.000 kWh), 50 Euro (bis 20.000 kWh oder § 14a), plus ggf. 50 Euro für die Steuerungseinrichtung.
- Einbau: drei Monate vorher Information, zwei Wochen vorher Terminankündigung; seit 2025 Anspruch auf ein Angebot für einen dynamischen Stromtarif.
Häufige Fragen zur Smart-Meter-Pflicht
Ist ein Smart Meter für jeden Pflicht?
Nein. Pflicht ist das intelligente Messsystem bei mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Vereinbarung nach § 14a EnWG und bei Erzeugungsanlagen über 7 kW. Alle anderen erhalten bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung; der Messstellenbetreiber darf aber auch dort optional ein Smart Meter einbauen.
Kann ich dem Einbau widersprechen?
Nein. Nach § 36 Abs. 3 MsbG dürfen weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer den Einbau verhindern. Sie können aber einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen.
Was kostet ein Smart Meter pro Jahr?
Das hängt vom Verbrauch ab: höchstens 30 Euro beim optionalen Einbau bis 6.000 kWh, 40 Euro bei 6.001 bis 10.000 kWh und 50 Euro bei 10.001 bis 20.000 kWh oder einem § 14a-Gerät. Eine moderne Messeinrichtung kostet höchstens 25 Euro im Jahr.
Muss ich als Mieter den Monteur hereinlassen?
Ja. Nach § 38 MsbG müssen Sie Zutritt gewähren, wenn der Termin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Aushang angekündigt wurde. Ein Ersatztermin muss angeboten werden, und der Monteur muss einen Ausweis haben.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- § 29 MsbG – Ausstattung von Messstellen · gesetze-im-internet.de · u. a.: „mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden“
- § 30 MsbG – Preisobergrenzen · gesetze-im-internet.de · u. a.: „nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie b) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer“
- § 36 MsbG – Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt“
- § 38 MsbG – Zutrittsrecht · gesetze-im-internet.de · u. a.: „mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten“
- § 45 MsbG – Ausstattungsverpflichtungen · gesetze-im-internet.de · u. a.: „bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen“
- § 41a EnWG – dynamische Stromtarife · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten“
- Messeinrichtungen / Zähler – Kosten / Leistungen · bundesnetzagentur.de · u. a.: „Maximal 25 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen“
- Messeinrichtungen / Zähler – Rechtliches · bundesnetzagentur.de · u. a.: „weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person können Sie dem Einbau widersprechen“
- Welche Pflichten bestehen für den Einbau eines intelligenten Messsystems? · bsi.bund.de · u. a.: „spätestens bis zum Jahr 2032 jeder Haushalt mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein muss“



