Die Homeoffice-Pauschale 2026 beträgt 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro im Kalenderjahr – das entspricht 210 Homeoffice-Tagen. Geregelt ist die Tagespauschale in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG; für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt sie über § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß als Werbungskosten. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Unterschiede zum häuslichen Arbeitszimmer und typische Rechenbeispiele.
Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb aufgesucht wird, können 6 Euro Tagespauschale abgezogen werden, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch dann zulässig, wenn am selben Tag die erste Tätigkeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit aufgesucht wird. Die Pauschale entfällt, soweit ein Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer nach Nr. 6b gewählt wird. Für Werbungskosten verweist § 9 Abs. 5 EStG auf diese Regeln.
Was ist die Homeoffice-Pauschale 2026 genau?
Die Homeoffice-Pauschale ist die gesetzliche Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Im Wirtschafts- oder Kalenderjahr sind höchstens 1.260 Euro abziehbar.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt dieselbe Logik über die Werbungskosten: § 9 Abs. 5 EStG erklärt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b bis 8a sinngemäß für anwendbar. Die Pauschale erscheint damit in der Steuererklärung typischerweise in der Anlage N – parallel zu anderen Werbungskosten wie der Pendlerpauschale 2026.
Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Homeoffice-Tagespauschale nach dem Einkommensteuergesetz und ersetzt keine Steuerberatung. Ob in Ihrem Fall die Pauschale, die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer oder ein Einzelnachweis günstiger ist, hängt von Tätigkeit, Arbeitsplatz und Belegen ab. Bei Unsicherheit sollten Sie Steuerberatung oder Ihr Finanzamt hinzuziehen. Stand: November 2026.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen zwei Punkte zusammenkommen: Die Tätigkeit wird an dem Kalendertag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt, und Sie suchen an diesem Tag keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung auf. „Überwiegend“ bedeutet: Der Schwerpunkt des Arbeitstags liegt zu Hause.
Wichtig ist die gesetzliche Ausnahme in Satz 2: Steht für Ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Sie die Tagespauschale auch abziehen, wenn Sie am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden. Das betrifft etwa Beschäftigte ohne fest zugewiesenen Büroarbeitsplatz.
Homeoffice-Pauschale oder häusliches Arbeitszimmer?
Daneben steht Nr. 6b: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Einzelnachweise pauschal 1.260 Euro als Jahrespauschale abgezogen werden. Fehlt diese Mittelpunkt-Voraussetzung in einzelnen Monaten, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat.
Satz 3 zu Nr. 6c schließt Doppelungen aus: Die Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit ein Abzug nach Nr. 6b vorgenommen wird. Sie wählen also für denselben Zeitraum entweder die Homeoffice-Tagespauschale oder den Arbeitszimmer-Weg – nicht beides parallel für dieselbe Wohnung.
In der Praxis scheitern Abzüge selten am Satz von 6 Euro, sondern an der Dokumentation der Homeoffice-Tage und an der Doppelung mit dem Arbeitszimmer-Abzug. Wer Nr. 6b (Arbeitszimmer) wählt, kann die Tagespauschale nach Nr. 6c für dieselbe Wohnung nicht parallel nutzen. Ein einfaches Tagebuch mit Datum und Tätigkeit reicht oft aus, um die 210-Tage-Grenze nachvollziehbar zu machen.
Wie rechne ich die Pauschale aus? Beispiele
Die Obergrenze von 1.260 Euro entspricht genau 210 Tagen à 6 Euro. Weitere Beispiele:
| Homeoffice-Tage im Jahr | Rechnung | Abziehbarer Betrag |
|---|---|---|
| 50 Tage | 50 × 6 € | 300 € |
| 100 Tage | 100 × 6 € | 600 € |
| 180 Tage | 180 × 6 € | 1.080 € |
| 210 Tage | 210 × 6 € | 1.260 € |
| 250 Tage | 250 × 6 € = 1.500 €, gedeckelt | 1.260 € |
Notieren Sie die Tage fortlaufend (Kalender oder Zeiterfassung). Das erleichtert die Angabe in der Steuererklärung und die Prüfung durch das Finanzamt – ähnlich wie bei anderen wiederkehrenden Werten, etwa der Minijob-Grenze oder festen Pauschalen.
Was sollte ich in der Steuererklärung beachten?
Tragen Sie die Summe der Tagespauschale bei den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ein und halten Sie die Tagezahl bereit. Prüfen Sie vorab, ob ein häusliches Arbeitszimmer mit Jahrespauschale oder Einzelnachweis für Sie günstiger wäre – ein Wechsel mitten im Jahr ist an die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 6b gekoppelt.
Die Homeoffice-Pauschale ersetzt keine Beratung zu Sonderfällen (Auslandswohnsitz, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten). Wer unsicher ist, klärt die Einordnung mit Steuerberatung oder dem zuständigen Finanzamt, bevor die Erklärung abgegeben wird.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, die Homeoffice-Pauschale sei nur etwas für komplett remote Arbeitende. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass auch hybrid Beschäftigte sie nutzen können – insbesondere wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ich halte es deshalb für sinnvoll, Homeoffice-Tage fortlaufend zu notieren, die 1.260-Euro-Obergrenze im Blick zu behalten und vor der Steuererklärung zu klären, ob Arbeitszimmer-Jahrespauschale oder Tagespauschale der bessere Weg ist.
- Homeoffice-Tagespauschale 2026: 6 Euro pro Tag, höchstens 1.260 Euro im Kalenderjahr (210 Tage).
- Voraussetzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: Tätigkeit überwiegend in der Wohnung, ohne Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte an diesem Tag.
- Ausnahme: Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug auch bei Besuch der ersten Tätigkeitsstätte am selben Tag möglich.
- Tagespauschale und Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b) schließen sich für dieselbe Wohnung aus.
- Für Arbeitnehmer gilt die Regelung über § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß bei den Werbungskosten.
Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale 2026
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Sie beträgt 6 Euro pro Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Das entspricht rechnerisch 210 Tagen à 6 Euro (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Kann ich die Pauschale nutzen, wenn ich an dem Tag auch ins Büro fahre?
Grundsätzlich nein, wenn Sie an dem Tag eine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Ausnahme: Steht für Ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn Sie am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte arbeiten.
Kann ich Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer gleichzeitig absetzen?
Nein. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit ein Abzug nach Nr. 6b (häusliches Arbeitszimmer) vorgenommen wird. Sie müssen sich für denselben Zeitraum zwischen den Wegen entscheiden.
Gilt die Pauschale auch für Arbeitnehmer?
Ja. § 9 Abs. 5 EStG erklärt unter anderem § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b bis 8a für die Werbungskosten sinngemäß für anwendbar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen die Pauschale damit in der Anlage N geltend.
Muss ich Belege für Strom und Internet sammeln?
Für die Tagespauschale selbst nicht – sie ist ein Pauschbetrag ohne Einzelnachweis der Wohnkosten. Sinnvoll ist dennoch ein Nachweis der Homeoffice-Tage (z. B. Kalender), damit das Finanzamt die Zahl der Tage nachvollziehen kann.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im November 2026).
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale (Homeoffice) · gesetze-im-internet.de · u. a.: „ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden“
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG – kein anderer Arbeitsplatz · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig“
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.“
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG – Ausschluss bei Arbeitszimmer-Abzug · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird“
- § 9 Abs. 5 EStG – sinngemäße Anwendung auf Werbungskosten · gesetze-im-internet.de · u. a.: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.“




