Die Pfändungsfreigrenze 2026 liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro netto im Monat, wenn Sie niemandem Unterhalt leisten. Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Arbeitseinkommens, den ein Gläubiger bei einer Lohnpfändung nicht antasten darf; geregelt ist sie in § 850c ZPO.
Seit 1. Juli 2026 sind 1.587,40 Euro netto monatlich unpfändbar (vorher 1.555,00 Euro). Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro. Vom Mehrverdienst bleiben mindestens drei Zehntel geschützt; was 4.866,30 Euro übersteigt, ist voll pfändbar. Auf einem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat geschützt.
Was ist die Pfändungsfreigrenze?
Pfändet ein Gläubiger Ihren Lohn, bleibt ein Teil des Arbeitseinkommens geschützt. Die Grundbeträge stehen in § 850c ZPO; sie werden nach § 850c Abs. 4 ZPO „jeweils zum 1. Juli eines Jahres“ entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG angepasst und vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen: Nach § 850e Nr. 1 ZPO werden unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO sowie Beträge, die aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge), nicht mitgerechnet.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Schuldnerberatung dar. Alle Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2026.
Pfändungsfreigrenze 2026: Tabelle der Freibeträge
| Betrag nach § 850c ZPO | bis 30.06.2026 | ab 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag monatlich | 1.555,00 € | 1.587,40 € |
| Grundfreibetrag wöchentlich | 357,87 € | 365,33 € |
| Grundfreibetrag täglich | 71,57 € | 73,06 € |
| + 1. unterhaltsberechtigte Person (monatlich) | 585,23 € | 597,42 € |
| + 2. bis 5. Person (je, monatlich) | 326,04 € | 332,83 € |
| Mehrbetrag voll pfändbar oberhalb von (monatlich) | 4.766,99 € | 4.866,30 € |
Freibetrag mit Unterhaltspflichten
Der Grundfreibetrag erhöht sich nach § 850c Abs. 2 ZPO, wenn Sie „auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung“ Unterhalt gewähren – etwa an Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte wie Kinder. Berücksichtigt werden höchstens fünf Personen. Die Summen ergeben sich durch Addition der amtlichen Beträge:
| Unterhaltsberechtigte Personen | Rechenweg | Unpfändbar monatlich (ab 01.07.2026) |
|---|---|---|
| 0 | 1.587,40 € | 1.587,40 € |
| 1 | 1.587,40 € + 597,42 € | 2.184,82 € |
| 2 | 2.184,82 € + 332,83 € | 2.517,65 € |
| 3 | 2.517,65 € + 332,83 € | 2.850,48 € |
| 4 | 2.850,48 € + 332,83 € | 3.183,31 € |
| 5 und mehr | 3.183,31 € + 332,83 € | 3.516,14 € |
Wie viel darf gepfändet werden? Berechnung mit Beispielen
Verdienen Sie mehr als den Freibetrag, ist der Mehrbetrag nur teilweise pfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO): Drei Zehntel bleiben unpfändbar, bei Unterhaltspflichten für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel. Pfändbar sind damit 7/10 (keine Unterhaltspflicht), 5/10 (1 Person), 4/10 (2), 3/10 (3), 2/10 (4) bzw. 1/10 (5 und mehr) des Mehrbetrags. Das Einkommen wird dafür nach § 850c Abs. 5 ZPO auf volle 10 Euro abgerundet; die Ergebnisse stehen als Tabelle in der Bekanntmachung.
| Netto monatlich | Unterhalt für | Rechenweg | Pfändbar laut amtlicher Tabelle |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 0 Personen | (2.000 € − 1.587,40 €) × 7/10 | 288,82 € |
| 2.500 € | 0 Personen | (2.500 € − 1.587,40 €) × 7/10 | 638,82 € |
| 2.500 € | 1 Person | (2.500 € − 2.184,82 €) × 5/10 | 157,59 € |
| 3.000 € | 2 Personen | (3.000 € − 2.517,65 €) × 4/10 | 192,94 € |
| 3.000 € | 3 Personen | (3.000 € − 2.850,48 €) × 3/10 | 44,86 € |
Wer 2.000 Euro netto verdient und niemandem Unterhalt zahlt, behält also 1.711,18 Euro (2.000 € − 288,82 €). Bei einem Nettolohn bis 1.589,99 Euro ist ohne Unterhaltspflicht laut Tabelle nichts pfändbar.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben auf dem P-Konto verfällt nicht am Monatsende: Nach § 899 Abs. 2 ZPO wird es in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zum laufenden Freibetrag nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen werden dabei mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde.
Diese Bezüge sind zusätzlich geschützt
Bestimmte Bezüge werden vor der Berechnung herausgerechnet. Unpfändbar sind nach § 850a ZPO unter anderem:
- zur Hälfte die Vergütung für Mehrarbeitsstunden (Nr. 1),
- zusätzliches Urlaubsgeld und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (Nr. 2),
- Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen (Nr. 3),
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten monatlichen Freibetrags (Nr. 4) – seit 1. Juli 2026: 1.587,40 € aufgerundet 1.590 €, davon die Hälfte = 795 €,
- Geburts- und Heiratsbeihilfen (Nr. 5), Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (Nr. 6), Sterbe- und Gnadenbezüge (Nr. 7) sowie Blindenzulagen (Nr. 8).
Hintergründe zu Anspruch und Besteuerung finden Sie im Ratgeber zum Weihnachtsgeld.
Kontopfändung: So schützt das P-Konto Ihr Geld
Die Lohnpfändungsgrenzen schützen das Einkommen beim Arbeitgeber. Bei einer Kontopfändung gilt laut Justiz-Portal von Bund und Ländern: „Bei einer Kontopfändung ist Ihr Geld nur geschützt, wenn Sie ein P-Konto haben.“ Nach § 850k ZPO kann jede natürliche Person jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch bei negativem Saldo. Ist bereits gepfändet, muss die Umwandlung zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages erfolgen. Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten.
1.590 Euro Grundschutz pro Monat
Geschützt ist nach § 899 Abs. 1 ZPO der monatliche Freibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag: 1.587,40 € → 1.590 €. Beispiel des Justiz-Portals: Gehen 1.700 Euro im Monat ein, können Sie 1.590 Euro behalten, 110 Euro sind gepfändet.
Freibetrag mit Bescheinigung erhöhen
Unterhaltspflichten, Kindergeld sowie Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt erhöhen den Schutz (§ 902 ZPO). Laut Verbraucherzentrale stehen für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere 597,42 Euro und für jede weitere 332,83 Euro zu. Dafür brauchen Sie eine P-Konto-Bescheinigung. Ausstellen können sie laut Verbraucherzentrale unter anderem Jobcenter, Familienkasse oder Sozialamt, Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber sowie Anwälte und Steuerberater – „teils kostenlos, teils kostenpflichtig“. Klappt das nicht rechtzeitig oder kostenfrei, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine ersatzweise Bescheinigung beantragen; reicht auch der erhöhte Betrag nicht, ist eine individuelle Erhöhung beim Vollstreckungsgericht möglich. Bei Pfändungen durch eine öffentliche Stelle wie das Finanzamt stellen Sie den Antrag laut Verbraucherzentrale direkt dort.
Wie viel Kindergeld Familien zusteht, lesen Sie im Beitrag zum Kindergeld 2027.
Checkliste bei einer Kontopfändung
- Girokonto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln lassen (§ 850k ZPO) – bei bestehender Pfändung wirkt das ab dem vierten Geschäftstag.
- Prüfen, ob Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für weitere Personen vorliegen (§ 902 ZPO), und dafür eine Bescheinigung besorgen.
- Die Bescheinigung der Bank vorlegen.
- Reicht der Schutz nicht: Antrag beim Vollstreckungsgericht – bei Pfändung durch eine Behörde direkt bei dieser.
Wann ändert sich die Pfändungsfreigrenze wieder?
Die nächste Anpassung erfolgt nach § 850c Abs. 4 ZPO zum 1. Juli 2027. Wie hoch sie ausfällt, hängt von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags ab und steht erst mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt fest. Einen Anhaltspunkt liefert unser Beitrag zum Grundfreibetrag 2026; Tipps für mehr Spielraum im Budget gibt es im Ratgeber Geld sparen im Alltag.
Meine EinschätzungDie gängige Annahme lautet, dass der gesetzliche Pfändungsschutz automatisch auch das Bankkonto erfasst. Das ist ein Irrtum: Laut Justiz-Portal ist Geld bei einer Kontopfändung nur geschützt, wenn Sie ein P-Konto haben, und Erhöhungsbeträge für Unterhalt oder Kindergeld berücksichtigt die Bank erst nach Vorlage einer Bescheinigung. Ich rate deshalb, die Umwandlung und die Bescheinigung nicht aufzuschieben – die Umwandlung ist jederzeit möglich, auch bei einem Konto im Minus.
- Seit 1. Juli 2026 sind 1.587,40 Euro netto im Monat unpfändbar.
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro.
- Vom Mehrbetrag sind höchstens sieben Zehntel pfändbar, mit Unterhaltspflichten weniger.
- Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat geschützt.
- Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze 2026
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Seit 1. Juli 2026 sind 1.587,40 Euro netto im Monat unpfändbar, wenn keine Unterhaltspflichten bestehen. Bis 30. Juni 2026 waren es 1.555,00 Euro.
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze für Verheiratete?
Leisten Sie Ihrem Ehepartner gesetzlichen Unterhalt, steigt der Freibetrag um 597,42 Euro auf 2.184,82 Euro monatlich. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person bis zur fünften kommen 332,83 Euro hinzu.
Wie viel wird bei 2.000 Euro netto gepfändet?
Ohne Unterhaltspflichten sind laut amtlicher Tabelle 288,82 Euro pfändbar: (2.000 € − 1.587,40 €) × 7/10. Es verbleiben 1.711,18 Euro.
Wie viel ist auf dem P-Konto geschützt?
Automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat. Mit einer P-Konto-Bescheinigung kann der Betrag für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für weitere Personen erhöht werden.
Wann ändert sich die Pfändungsfreigrenze wieder?
Nach § 850c Abs. 4 ZPO zum 1. Juli 2027. Die genauen Beträge werden vorher im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Zahlen, Fristen und Rechtsangaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen (abgerufen im Oktober 2026).
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2026 … von 1 555,00 auf 1 587,40 Euro monatlich“
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar.“
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages … auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt“
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften … abzuführen sind.“
- § 850k ZPO – Einrichtung des Pfändungsschutzkontos · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.“
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung · gesetze-im-internet.de · u. a.: „… nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich … nicht von der Pfändung erfasst.“
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge · gesetze-im-internet.de · u. a.: „Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens … erfasst“
- P-Konto schützt Ihr Geld bei Kontopfändung · service.justiz.de · u. a.: „Aktuell sind 1.590 Euro pro Monat nicht gepfändet. Dafür müssen Sie nur das P-Konto haben.“
- Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung · verbraucherzentrale.de · u. a.: „Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von 1.590 Euro je Kalendermonat.“
- 5 Wege: So erhalten Sie eine P-Konto-Bescheinigung · verbraucherzentrale.de · u. a.: „Bescheinigen können Jobcenter, Familienkasse oder Sozialamt, Schuldnerberatungsstellen, der Arbeitgeber oder Anwälte und Steuerberater, teils kostenlos, teils kostenpflichtig.“



