Der Herbst ist traditionell Wechselsaison am Arbeitsmarkt: Nach dem Sommer sondieren viele Beschäftigte neue Stellen und stellen sich dieselbe Frage – bis wann muss die Kündigung raus, damit der Wechsel zum Wunschtermin klappt? Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist gesetzlich klar geregelt, kann aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag abweichen. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregel, die Ausnahmen und wie Sie Ihre persönliche Frist sicher berechnen. Er ersetzt keine Rechtsberatung, gibt Ihnen aber die nötige Orientierung.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Wer selbst kündigt, muss sich an § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) halten, sofern der Arbeitsvertrag nichts Günstigeres regelt. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wichtig ist das Detail: Vier Wochen sind exakt 28 Tage – nicht „ein Monat“. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer unabhängig davon, wie lange sie schon im Betrieb sind.
Ein Beispiel: Soll das Arbeitsverhältnis zum 30. September enden, muss die Kündigung spätestens 28 Tage vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein – also bis zum 2. September. Für ein Ende zum 15. eines Monats gilt dieselbe Rückrechnung ab dem 15.
Kürzere Frist während der Probezeit
Ist eine Probezeit vereinbart – gesetzlich höchstens sechs Monate –, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. In dieser Zeit können beide Seiten ohne festen Endtermin kündigen, also taggenau zwei Wochen im Voraus. Erst nach Ablauf der Probezeit greift die reguläre Vier-Wochen-Frist. Prüfen Sie im Arbeitsvertrag, ob und wie lange eine Probezeit vereinbart wurde.
Verlängerte Fristen: Gelten sie auch für Arbeitnehmer?
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die gesetzlichen Fristen gestaffelt. Diese Staffelung gilt nach dem Gesetz allerdings nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei den vier Wochen – es sei denn, der Arbeitsvertrag überträgt die längeren Fristen ausdrücklich auf beide Seiten. Dabei darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die für den Arbeitgeber.
| Betriebszugehörigkeit | Frist (Arbeitgeberkündigung) | jeweils zum |
|---|---|---|
| bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | Monatsende |
Ein kurzer Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich also immer: Steht dort eine „beiderseitige“ Verlängerung, kann auch Ihre Eigenkündigung länger dauern als vier Wochen.
Tarifvertrag und Arbeitsvertrag: Was Vorrang hat
Die gesetzliche Frist ist nur der Ausgangspunkt. In vielen Branchen gelten Tarifverträge mit eigenen, teils kürzeren oder längeren Fristen – diese gehen der gesetzlichen Regelung vor, wenn der Betrieb tarifgebunden ist. Der einzelne Arbeitsvertrag kann die Frist ebenfalls anpassen, allerdings nur in den vom Gesetz gezogenen Grenzen. So prüfen Sie die richtige Reihenfolge:
- Gilt ein Tarifvertrag? Dann hat dessen Kündigungsfrist in der Regel Vorrang.
- Steht im Arbeitsvertrag eine abweichende Frist? Sie ist maßgeblich, solange sie zulässig ist.
- Fehlt beides, greift die gesetzliche Frist nach § 622 BGB.
Wer ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, sollte den Zeitpunkt strategisch wählen – ähnlich wie bei einer Gehaltsverhandlung gilt: Gute Vorbereitung verschafft Spielraum.
Kündigung richtig einreichen
Für die Wirksamkeit kommt es nicht nur auf die Frist an, sondern auch auf die Form. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform: Sie muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Fax genügen nicht. Entscheidend ist außerdem der Zugang – die Frist beginnt erst, wenn das Schreiben den Arbeitgeber tatsächlich erreicht. Bewährt haben sich:
- persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung,
- Einwurf-Einschreiben oder Übergabe durch einen Boten als Zeugen,
- ein deutlich datiertes Schreiben mit klarem Kündigungstermin.
Ein Kündigungsgrund muss in der Eigenkündigung übrigens nicht genannt werden. Bei allen Detailfragen zum Arbeitsrecht – von der Frage nach Rechten am Arbeitsplatz bis zu Sonderregeln – lohnt im Zweifel der Blick in Vertrag und Tarifwerk.
Fristlose Kündigung: nur im Ausnahmefall
Von den regulären Fristen zu trennen ist die außerordentliche, fristlose Kündigung. Sie ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht – etwa bei erheblich ausbleibender Lohnzahlung. Solche Fälle sind eng begrenzt und sollten vorab arbeitsrechtlich geklärt werden, da eine unwirksame fristlose Kündigung Nachteile bringen kann.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen bedeuten genau 28 Tage. Diese Frist gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, solange Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen.
Verlängert sich meine Kündigungsfrist mit den Jahren?
Die gesetzliche Staffelung nach Betriebszugehörigkeit gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für die Eigenkündigung bleibt es bei vier Wochen – außer der Arbeitsvertrag überträgt die längeren Fristen ausdrücklich auf beide Seiten.
Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Nein. Eine Kündigung braucht die gesetzliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. E-Mail, Fax oder Messenger-Nachrichten sind unwirksam. Sicher ist die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
Gilt in der Probezeit eine andere Frist?
Ja. Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, und zwar ohne festen Endtermin. Danach greift wieder die reguläre Vier-Wochen-Frist.
Muss ich in der Kündigung einen Grund angeben?
Nein. Bei einer ordentlichen Eigenkündigung müssen Sie keinen Grund nennen. Wichtig sind allein die eingehaltene Frist, die Schriftform und der nachweisbare Zugang beim Arbeitgeber.



